§ 1 Zweckbestimmung
- Das Medienzentrum ist eine Einrichtung des Schulamtes der Bundesstadt Bonn. Es stellt den Nutzer*innen Material und Geräte zu Bildungs- und Unterrichtszwecken zur Verfügung.
- Diese Nutzungsordnung gilt nicht für Medien der Bundesstadt Bonn innerhalb der „Bildungsmediathek NRW – Medien für Schule und Bildung“. Hierfür gilt eine gesonderte Nutzungsordnung.
§ 2 Nutzerkreis
Zum Nutzerkreis gehören Schulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Erwachsenenbildung und gemeinnützigen Einrichtungen der Bildungsarbeit in Bonn. Ihnen steht das Angebot des Medienzentrums kostenlos zur Verfügung.
§ 3 Verleihmodalitäten
- Neben dem persönlichen Abholen von Material sind auch Anforderungen über die Schulpost per Telefon oder schriftlich per E-Mail möglich. Materialien und Geräte, die eine Einweisung erfordern oder umfangreich sind, müssen persönlich abgeholt werden.
- Die Ausleihfrist beträgt 14 Werktage. Sie kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt.
- Die Rückgabe muss fristgerecht zum Rückgabetermin erfolgen. Nach Überschreiten des Rückgabetermins erhält die Entleihperson eine Erinnerung. Ein Schulwechsel während der Ausleihfrist ist dem Medienzentrum unverzüglich und unaufgefordert zu melden, damit die Kundenummer – die sich auf die jeweilige Schule bezieht - entsprechend angepasst werden kann.
- Eigenmächtiger Weiterverleih ist nicht gestattet.
§ 4 Nutzungsbedingungen
- Mit der Anforderung sowie der persönlichen Abholung des Materials und der Geräte wird von der Entleihperson die Nutzungsordnung des Medienzentrums Bonn verbindlich anerkannt.
- Bei Verstoß gegen einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung behält sich das Medienzentrum vor, die betreffende Entleihperson bzw. Nutzer*innen vom Verleih auszuschließen.
§ 5 Haftung
- Das Material und die Geräte werden in einwandfreiem Zustand verliehen. Beschädigungen sind dem Medienzentrum unverzüglich mitzuteilen.
- Die Schadenersatzpflicht bei Verlust, Beschädigung oder missbräuchlicher Nutzung der Materialien und Geräte erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung ist der Wert der Wiederherstellung, bei Verlust ist der Wert der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. November 2024 in Kraft.